# Funktionsperioden

Aktuell sind die Funktionsperioden der Organe auf "ein Jahr" festgelegt. Grundsätzlich sehen die Statuten zwar vor, dass damit der Zeitraum zwischen zwei Generalversammlungen gemeint ist, allerdings macht das Probleme in der Praxis, weil "falsche" Werte im Vereinsregister eingetragen werden.

Daher wird vorgeschlagen, die Funktionsperioden auf 18 Monate festzulegen, aber bei Neuwahl enden zu lassen.

## Statutenänderung

Die Statutenänderung wird wie folgt vorgeschlagen:

- § 11 Z 4 wird wie folgt geändert:

> Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 18 Monate. Sie endet jedoch jedenfalls mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

- § 14 Z 1 S 2 wird wie folgt geändert:

> In Bezug auf Funktionsperioden und Wiederwahl gelten die Bestimmungen des § 11 Z 4 sinngemäß.

- § 15 Z 2 wird wie folgt geändert:

> In Bezug auf Funktionsperioden und Wiederwahl gelten die Bestimmungen des § 11 Z 4 sinngemäß.

- In § 15 wird folgender Absatz als Z 3 eingefügt:

> Das Schiedsgericht wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz. Werden weniger als drei Mitglieder von der Generalversammlung gewählt, so ist das Schiedsgericht handlungsunfähig und kann nicht angerufen werden.

Die nachfolgenden Ziffern werden entsprechend angepasst.

- § 20 Z 2 wird ersatzlos gestrichen.